Artikelgesetz Zeitenwende

16 BESOLDUNG Zahlung von Trennungsgeld trotz UKV-Zusage Das Artikelgesetz sieht attraktivere Regelungen für Auslandsrückkehrer vor. Für militärisches Personal, das nach einer Auslandsverwendung mit Erstattung der Umzugskosten in das Inland umgezogen ist, wird die Gewährung von Trennungsgeld für das notwendige Pendeln zwischenWohnort und Dienststätte in Deutsch- land nun (bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses) ermöglicht. Mit dieser Regelung wird eine jahrzehntelange Verbandsforderung in weiten Teilen umgesetzt, die für zahl- lose Auslandsrückkehrer finanzielle Erleichterung schaffen kann – denn bislang gab es bei der Rückkehr prinzipiell nur die Wahl zwischen einem Umzug an den neuen Dienstort im Inland oder dem Pendeln auf eigene Kosten. Ausweitung der Trennungsgeldzahlung über 8 Jahre hinaus Außerdem kann Soldaten nun Trennungsgeld bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses allgemein über 8 Jahre hinaus gewährt werden - ohne Befristung. Die Entscheidung darüber wird voraussichtlich weiterhin die Personalführung im Rahmen der Personalmaßnahmen als Einzelfallentscheidung treffen. Reisebeihilfen für Ledige bei Auslandsverwendungen Ledigen auch ohne eigene Wohnung im Geschäftsbereich des BMVg können künftig Reisebeihilfen ge- währt werden – im gleichen Umfang wie Verheirateten. Bislang waren Ledige ohne eigeneWohnung wegen der fehlenden getrennten Haushaltsführung davon ausgeschlossen. Die Änderung soll dem gesellschaft- lichen Wandel und den Bedarfen insbesondere jüngerer Bundeswehrangehöriger in Auslandsverwendun- gen gerecht werden. Im Bereich der Mobilität und dem berufs- bedingten Pendeln konnten wir uns mit langjährigen Forderungen durchsetzen. Oberstleutnant i.G. Dr. Detlef Buch

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