Artikelgesetz Zeitenwende
14 BESOLDUNG Neue Vergütung für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen Für Soldaten mit besonderen Alarmierungsverpflichtungen im Rahmen nationaler oder multinationaler Verpflichtungen, für die eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Rückkehrverpflichtung zur Dienststelle angeordnet wurde, wird eine neue Vergütung eingeführt. Diese be- trägt imMonat bis zu 500 Euro. Damit sollen die zeitlichen und sonstigen Belastungen abgegolten werden, welche sich durch die angeordnete ständige Erreichbarkeit und eine zeitlich gestaffelte Rückkehrverpflich- tung ergeben. Auch diese Forderung konnte der DBwV bereits frühzeitig bei der Entstehung des Gesetzes einbringen. Bis kurz vor dem Bundestagsbeschluss kämpfte der DBwV allerdings noch für eine Verbesse- rung: In der ursprünglichen Formulierung war der Ausnahmetatbestandszuschlag neben der Alarmierungs- vergütung ausgeschlossen. Der DBwV konnte die Abgeordneten zuletzt überzeugen, diese Konkurrenz er- satzlos zu streichen. Diese neue Alarmierungsvergütung kann übrigens auch Reservisten zugutekommen. Die Vergütung beträgt bei einer für einen vollen Monat angeordneten ständigen Erreichbarkeit mit Rück- kehrzeiten zur Dienststelle unterhalb von zwei Stunden 500 Euro oberhalb von zwei Stunden bis zwölf Stunden 300 Euro oberhalb von zwölf Stunden bis 24 Stunden 150 Euro oberhalb von 24 Stunden bis 48 Stunden 75 Euro Soweit die Anordnung nicht für volle Kalendermonate erfolgt, wird die Vergütung anteilig gewährt.
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