Artikelgesetz Zeitenwende
8 VERSORGUNG Ausweitung der Einsatzversorgung im Ausland Der Anwendungsbereich der Einsatzversorgung wird ausgeweitet, und zwar auf solche Verwendungen in Auslandsdienststellen, für die ein Auslandszuschlag zur Abgeltung immaterieller Belastungen wegen der Auswirkung eines bewaffneten Konfliktes gezahlt wird oder für die im Einvernehmen zwischen dem Bun- desministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt eine dem Einsatz „vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage“ festgestellt wird. Für die Brigade Litauen liegt ein solches Einvernehmen nach Aussage des BMVg bereits vor. Der DBwV hat sich im Gesetzgebungsverfahren mit Nachdruck für eine Ausweitung der Einsatzversorgung eingesetzt und begrüßt diese Neuregelung als ersten Schritt in die richtige Richtung. Damit ist erstmals auch eine Einsatzversorgung ohne Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages (AVZ) im Ausland möglich! Für den gesamten Bereich der Einsatzversor- gung gilt: Der DBwV bleibt dran und wird genau beobachten, ob der gesetzgeberische Wille in der Praxis auch umgesetzt wird. Bessere Versorgung für frühere SaZ Berufssoldaten, die als SaZ verwundet wurden, erhalten im Falle einer Dienstunfähigkeit künftig die gleiche Versorgung wie Kameraden, die im Status Berufssoldat verwundet wurden. Bislang bestanden bei der Ab- sicherung dienstunfähig gewordener Soldaten deutliche Unterschiede. Schutz für ehemalige Berufssoldaten mit gesundheitlicher Schädigung Der Schutzschirm des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes wird auf ehemalige Berufssoldaten erweitert, die sich auf eigenen Antrag haben entlassen lassen und deren gesundheitliche Schädigung jeweils erst danach erkannt worden ist. Über das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz ist der Weg zurück nun erfreulicher- weise eröffnet. Zuschläge bei der Rente bei Soldaten Personengruppen, die nicht versorgungsberechtigt sind, sondern der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegen (SaZ, Freiwillig Wehrdienstleistende, Reser- vistendienstleistende oder Tarifbeschäftigte) können nicht von der versorgungsrechtlichen Doppelanrech- nung von Dienstzeiten auf weitere Auslandsverwendungen profitieren. Für diese Personengruppe wird als Äquivalent eine Ausweitung der Zuschläge an Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf weitere Auslandsverwendungen ermöglicht. Hierfür zahlt der Bund Beiträge an die gesetzliche Rentenver- sicherung. Auch für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung entsprechende Beiträge. Ein wichtiges Anliegen des DBwV wurde damit erfüllt.
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