Artikelgesetz Zeitenwende

9 VERSORGUNG Ausweitung der einmaligen Unfallentschädigung Durch häufigere und anspruchsvollere Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen von LV/BV sind Soldaten verstärkt gefordert. Mit Blick auf diese Situation wurde die einmalige Unfallentschädigung ge- mäß § 84 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Höhe von 150. 000 Euro auf mehrtägige Ausbildungs- oder Übungsvorhaben im In- und Ausland ausgeweitet. Für den DBwV ist diese Ausweitung erfreulich und ein wichtiger Baustein zur geforderten notwendigen weiteren Ausweitung der Einsatzversorgung. Neue Kompensationszahlung für SaZ und Freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) Die gestiegene Gefährdung der Soldaten soll versorgungsrechtlich besser abgesichert werden. Speziell für SaZ und Freiwillig Wehrdienstleistende wird deshalb mit dem neuen § 85a SVG eine neue Versorgungsleistung („Kompensationszahlung“) eingeführt. Sie greift dann, wenn sich die Betroffenen bei der Dienstausübung im In- oder Ausland einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt haben, infolge dieser Gefähr- dung in der Gesundheit nachhaltig geschädigt sind und dienstunfähig aus dem Dienst ausscheiden müssen. Ein wichtiger Schritt zu mehr Gerechtigkeit! Die Kompensationszahlung beträgt 30. 000 Euro. Sie erhöht sich für SaZ um 6 000 Euro für jedes vor dem Unfall vollendete Dienstjahr und um 500 Euro für jeden weiteren vor dem Unfall vollendeten Dienstmonat. Bessere Versorgung für SaZ und FWDL bei Einsatzunfällen Im Falle eines Einsatzunfalls erhalten Soldaten, die keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt haben, eine Aus- gleichszahlung, wenn sie infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und bei Dienstzeitende in- folge des Einsatzunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit ummindestens 50 Prozent beeinträchtigt sind (§ 90 SVG). Diese Leistung wurde nun kräftig angehoben und beträgt künftig 50.000 Euro und 7.500 Euro für jedes vor dem Dienstunfall vollendete Dienstjahr. Aus Sicht des DBwV ebenfalls ein wichtiger Baustein auf demWeg zu einer besseren Einsatzversorgung!

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